![]() |
![]() |
|
ALCO HOUSE 5.1 - Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage |
|
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 – V ZR 44/09
Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen Verwaltertätigkeit
oder
gesetzeskonforme Erstellung der WEG-Abrechnung?
Vielfach wird bereits darüber diskutiert, ob die Entscheidung des BGH das Abrechnungsbild der WEG
und die praktische Tätigkeit der Verwalter mehr beeinflusst als die bislang ergangenen
Entscheidungen des BGH zur Beschlusskompetenz und Rechtsfähigkeit.
Diese Diskussion kann nur zu einem Ergebnis kommen.
NEIN !
Denn die Entscheidung kam nicht überraschend und es gibt bereits Softwarelösungen, wie ALCO HOUSE 5.1 aus dem Hause ALCO Computer-Dienstleistungs-GmbH, die einen Lösungsvorschlag für gesetzeskonforme Erstellung der WEG-Abrechnung bereitstellen.
Die Entscheidung des BGH sollte keine erheblichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Immobilienverwalter haben. Bereits seit eh und je galt nach § 28 Abs. 3 WEG die Verpflichtung für die Verwalter von Wohnungseigentum, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen (KG NJW-RR 1987, 1160, 1161; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; Merle, in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 28 Rdn. 67). Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklage enthalten muss (OLG Hamburg ZMR 2007, 550, 552; Merle, aaO, § 28 Rdn. 68). Diesen Anforderungen kann eine Abrechnung nur genügen, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (Merle, aaO, § 28, Rdn. 67).
Tatsächlich handelt es sich weder bei den tatsächlichen noch den geschuldeten Zahlungen der
Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage um Ausgaben oder sonstige Kosten, da das
Verbandvermögen der Höhe nach nicht verändert wird.
In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, welche in die Abrechnung
aufzunehmen ist, dürfen daher nur die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die
Rücklage als Einnahmen dargestellt werden. Nur die tatsächlich erfolgten Zahlungen der
Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind wie Vorschüsse auf das Wohn- oder
Hausgeld eine Einnahme der Gemeinschaft. Zusätzlich sind die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
Grundsätzlich verändert sich das Vermögen der Gemeinschaft nicht, wenn die Zahlungen der
Eigentümer auf dem allgemeinen Konto der Gemeinschaft eingehen und durch einen internen
buchungstechnischen Vorgang zweckentsprechend auf ein getrenntes Rücklagenkonto übertragen
werden.
Diese Umstände sind – ebenso wie das Erfordernis einer Abrechnung auf der Grundlage von tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (IST-Zahlen) – grundsätzlich nicht neu, mögen Sie in der Verwaltungspraxis bislang auch teilweise anders umgesetzt worden sein.
ALCO Computer-Dienstleistungs-GmbH bietet den Anwendern der Immobilienverwaltungssoftware ALCO HOUSE 5.1 bereits seit langem die Möglichkeit der Erstellung einer WEG-Abrechnung nach den nunmehr vom BGH hervorgehobenen Abrechnungsvoraussetzungen. Dank flexibeler und von den Anwendern individuell zu gestaltender Abrechnungsbriefe auf der Grundlage einer Vorlage für eine Textverarbeitungssoftware ist das „revolutionierte“ Abrechnungsbild der WEG bereits seit langem umsetzbar.
Dieser Text mit dem Ausdruck einer WEG Abrechnung aus ALCO HOUSE 5.1
Ausdruck einer WEG Abrechnung mit Wirtschaftsplan aus ALCO HOUSE 5.1
![]() |
Acrobat Reader downloaden Die neueste Version des Acrobat Readers zum kostenlosen Download |